Mahnkosten und Verzugszinsen – einfach erklärt

Mahnkosten und Verzugszinsen – einfach erklärt

Sie warten immer noch auf Ihr Geld? Ihr Kunde hat die Rechnung noch nicht bezahlt? Dann können Sie neben der ursprünglichen Forderung noch weitere Beträge von Ihrem Kunden verlangen, nämlich Mahnkosten und Verzugszinsen. Hierfür muss sich Ihr Kunde in Verzug befinden.

Ab wann befindet sich ein Schuldner in Verzug?

Die Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges sind folgende (§ 286 BGB):

  • Der Schuldner hat die Leistung nicht erbracht.
  • Die Forderung des Gläubigers muss fällig sein. (Gemäß § 271 BGB ist Fälligkeit der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss. Im Zweifel ist sofort zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.)
  • Der Schuldner hat nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung (= Aufforderung zur Zahlung) erhalten (§ 286 Abs. 1 BGB).

Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn:

  • Der Gläubiger (z.B. in der Rechnung) eine Zahlungsfrist festgelegt hat und diese Frist verstrichen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Oder
  • 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung vergangen sind (§ 286 Abs. 3 BGB). Allerdings muss der Kunde, sofern es sich um eine Privatperson handelt, auf diese Frist hingewiesen worden sein; falls Ihr Kunde ein Unternehmen ist, entfällt diese Hinweispflicht.

1. Mahnkosten

Die Mahnkosten dienen als Ersatz der Kosten, die für das Erstellen der Mahnschreiben angefallen sind. Hier kann eine Pauschale für Material und Porto verlangt werden. Die Arbeitsleistung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, auch nicht, wenn hierfür extra eigenes Personal eingesetzt worden ist (siehe BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – VIII ZR 239/15).

Zu beachten ist, dass der Schuldner häufig erst durch die erste Mahnung in Verzug gesetzt wird. In diesem Fall können keine Mahngebühren für dieses Schreiben geltend gemacht werden, da zum Zeitpunkt dieser Mahnung noch kein Verzug vorliegt (siehe oben), sondern der Verzug erst nach Erhalt dieser Mahnung gegeben ist.

Die Höhe der Mahnkosten ist gesetzlich nicht festgesetzt. 2,50 € pro Mahnung sind durch viele Gerichte anerkannt worden. Höhere Gebühren sollte man belegen können. Sind Ihre Kunden Geschäftsleute oder öffentliche Einrichtungen gilt allerdings eine andere Mahnpauschale. Hier können Sie für jede einzelne Rechnung gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale in Höhe von 40,00 € verlangen, müssen es aber natürlich nicht. Das gilt auch für Ratenzahlungs- und Abschlagsrechnungen.

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2. Verzugszinsen

Was sind Verzugszinsen und in welcher Höhe können sie geltend gemacht werden? Verzugszinsen sind Zinsen, die, wie der Name schon sagt, von einem Schuldner verlangt werden können, wenn dieser sich in Verzug befindet. Die Verzugszinsen werden in § 288 BGB geregelt. Danach beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf bzw. neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen setzen sich also zusammen aus einem Basiszinssatz und einem Aufschlag.

Wann beginnt der Verzug?

2.1 Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist ein Zinssatz, der die Höhe der Zinsen definiert, die von Unternehmen maximal erhoben werden dürfen. Er wird von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres neu festgelegt und dann im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Höhe des Zinssatzes ist mithin variabel. Sie bemisst sich anhand des aktuellen Marktniveaus, denn sie orientiert sich an der Höhe der Leitzinsen, die durch die Europäische Zentralbank festgelegt werden. Steigen die Leitzinsen an, so erhöht sich auch der Basiszinssatz und umgekehrt. Generell liegt der Basiszinssatz unterhalb des Werts der Leitzinsen, so dass auch ein negativer Zinssatz möglich ist.

Der Basiszinssatz liegt zurzeit bei -0,88 %. Seit dem 01.07.2016 ist er nicht mehr verändert worden.

2.2 Aufschlag

Die Höhe des Aufschlags ist davon abhängig, ob es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handelt.

  • Ist der Schuldner eine Privatperson, handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft und die Verzugszinsen dürfen gemäß § 288 Abs. 1 BGB höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Ein Verbrauchergeschäft liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich für private Zwecke abgeschlossen worden ist.
  • Ist der Schuldner ein Geschäftsmann, handelt es sich um ein Handelsgeschäft und die Verzugszinsen dürfen gemäß § 288 Abs. 2 BGB höchstens 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten.

    Hiermit nicht zu verwechseln sind die Fälligkeitszinsen. Kaufleute untereinander können bei beiderseitigen Handelsgeschäften zusätzlich 5% Zinsen für die Zeit zwischen Fälligkeit und Verzug verlangen (§ 352 Abs. 1 HGB), sofern vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

Basiszins - Obergrenze der Verzugszinsen

Variabler Zinssatz

Wird jeweils zum 01.01. und 31.07. eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank festgelegt
und im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 247 BGB)

Orientiert sich an Höhe der Leitzinsen

Zur Zeit 0,88%

Aufschlag bei Privatpersonen

Schuldner = Privatperson

Verbrauchergeschäft
(§ 288 Abs. 1 BGB)

5 Prozentpunkte über Basiszinssatz

Der Zinssatz beträgt hier also  4,12% (=5%-0,88%).

Aufschlag bei Unternehmen

Schuldner = Unternehmen

Handelsgeschäft
(§ 288 Abs. 2 BGB)

9 Prozentpunkte über Basiszinssatz

Der Zinssatz beträgt hier also  8,12% (=9%-0,88%).

Wie werden die Verzugszinsen berechnet?

Der in § 288 BGB festgelegte Zinssatz ist ein Jahreszinssatz, er bezieht sich auf ein Jahr, also Zinsen, die man nehmen könnte, wenn sich der Schuldner genau 1 Jahr in Verzug befände. Die Verzugszinsen dürfen selbstverständlich nur für die Zeit des Zahlungsverzugs von dem Schuldner verlangt werden. Sie müssen tagesgenau berechnet werden. Folglich muss der Jahreszins auf die genaue Dauer des Verzugs runtergerechnet werden. Die Zeit des Zahlungsverzuges fängt einen Tag nach Zugang der Mahnung bzw. einen Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist an.

Die Verzugszinsen dürfen lediglich auf Grundlage des ursprünglichen Rechnungsbetrags ermittelt werden. Mahngebühren dürfen nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:
Es geht um eine offene Forderung gegen eine Privatperson in Höhe von 1.200,00 €. In der Rechnung hatten Sie als Zahlungsziel den 14. April 2021 angegeben. Am 24. Juni 2021 wollen Sie ihm eine Mahnung schicken, die auch die Verzugszinsen beinhalten soll.
Der Kunde befindet sich seit dem 15. April in Verzug, am 24. Juni 2021 also seit 71 Tagen.  1.200,00 € (Ursprungsforderung) * 4,12/100 (4,12%) = 49,44 € (= Verzugszinsen für 1 Jahr)

49,44 € / 365 Tage* 71 Tage = 9,64 €

Folglich können Sie Verzugszinsen in Höhe von 9,64 € zusätzlich zu der ursprünglichen Forderung und den Mahngebühren geltend machen.

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Müssen Verzugszinsen auf den Brutto- oder Nettobetrag berechnet werden?

Ob Verzugszinsen auf den Brutto- oder Nettobetrag der Forderung, also mit oder ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, hängt davon ab, ob der Gläubiger der Soll-Besteuerung nach § 16 UstG oder der Ist-Besteuerung nach § 20 UstG unterliegt.

Unterliegt er der Soll-Versteuerung kann er Verzugszinsen auf den Bruttobetrag seiner Rechnung verlangen, da in diesem Fall der Gläubiger die Umsatzsteuer auf die unbezahlte Rechnung an die Finanzbehörde abführen muss.

Unterliegt er der Ist-Versteuerung kann er Verzugszinsen nur auf den Nettobetrag verlangen, da er die Umsatzsteuer erst abführt, wenn die Rechnung bezahlt wurde.

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