Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren – einfach erklärt

Im gerichtlichen Mahnverfahren kann schnell, einfach und kostensparend ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid) erwirkt und dann damit die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Es eignet sich jedoch nur für unstrittige Geldforderungen, wenn also zu erwarten ist, dass der Schuldner keinen Widerspruch bzw. Einspruch einlegt. Im Gegensatz zum normalen Zivilverfahren prüft das Mahngericht nämlich nicht, ob die Forderung berechtigt ist.

Inhaltsübersicht
Geschäftsführender Gesellschafter Andreas Ehlers berät Sie gerne.

Geschäftsführender Gesellschafter: Andreas Ehlers

Mein Team und ich beraten Sie gerne!

Melden Sie sich bei uns und wir retten Ihre Forderungen!

Rufen Sie uns unter

an oder kontaktieren Sie uns direkt hier:

Ablauf des Mahnverfahrens

Wo kann der Mahnbescheid beantragt werden?

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist beim zuständigen Mahngericht zu stellen. Welches Gericht zuständig ist, ist abhängig vom Wohnsitz des Antragstellers. Die Mahngerichte sind jeweils für die einzelnen Bundesländer zentriert.

Nach Erlass des Mahnbescheides wird dieser an den Schuldner zugestellt. Dieser hat 2 Wochen Zeit zu reagieren. Entweder er

  • zahlt die Forderung
  • legt Widerspruch ein oder
  • reagiert nicht.

Bereits der Mahnbescheid führt zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 2 BGB). 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids läuft die Verjährungsfrist weiter.

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens übersichtlich visualisiert.

Was kann der Gläubiger beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid tun?

Alternative 1: Antrag auf das streitige Verfahren

Hat der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt ist ein Klageverfahren notwendig; es geht also wie in einem normalen Zivilprozess weiter. Dieses streitige Verfahren muss aber beantragt werden. Der Gläubiger kann selber einen Antrag auf das streitige Verfahren stellen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Ein Inkassounternehmen darf die Vertretung nur bis zur Abgabe an das Streitgericht übernehmen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Wir empfehlen grundsätzlich die Vertretung durch einen Anwalt.

Welches Gericht ist nach dem Widerspruch zuständig?

Erst wenn die Gebühr für das streitige Verfahren bezahlt worden ist, wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. Der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners ist entscheidend dafür, welches Gericht zuständig ist. Bereits im Mahnbescheid wird das zuständige Gericht genannt (§ 696 Abs. 1 S.1 ZPO). Bei einem Streitwert von über 5.000 € sind die Landgerichte zuständig und dort ist zwingend die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich.

Wie läuft das streitige Verfahren ab?

In dem Gerichtsverfahren wird geklärt, ob die Forderung der Art und Höhe nach berechtigt ist. Zunächst fordert das Gericht den Gläubiger (jetzt Kläger) auf, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen (§ 697 ZPO). In der Begründung muss der Sachverhalt mit den entsprechenden Beweismitteln wie z.B. Vertrag, Rechnung, Mahnung dargelegt werden. Diese Begründung wird der Gegenseite zur Stellungnahme zugestellt. Der Richter entscheidet dann entweder im schriftlichen Verfahren oder in einer mündlichen Verhandlung, welche Partei im Recht ist und wer die Verfahrenskosten trägt. Am Ende des streitigen Verfahrens ergeht ein Urteil. Sofern dieses Urteil zugunsten des Gläubigers ausfällt, hat der Gläubiger nun einen vollstreckbaren Titel, mit dem 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Alternative 2: Aufforderung auf Rücknahme des Widerspruchs

Als Alternative zum streitigen Verfahren könnte der Gläubiger den Schuldner auffordern, den Widerspruch zurückzunehmen. Dies könnte mit der Aussichtslosigkeit des Widerspruchs und dem Anfall zusätzlicher Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstehen, begründet werden. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann dann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Sofern der Widerspruch nur eingelegt wurde, weil sich der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten befindet, könnte diesem auch angeboten werden, auf das Klageverfahren zu verzichten, wenn er im Gegenzug eine entsprechende Erklärung (Schuldanerkenntnis/ Ratenzahlungsvereinbarung, Verzicht auf Einrede der Verjährung) unterzeichnet. Mit einer solchen Erklärung kann jedoch nicht die Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, ist aber mitunter schneller zu erreichen als ein Gerichtsurteil im streitigen Verfahren. Allerdings muss der Schuldner seinen Widerspruch nicht begründen.

Wie geht es weiter, wenn der Schuldner nicht reagiert?

Reagiert der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid sollte ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Ab Zustellung des Mahnbescheides hat der Gläubiger zwischen 2 Wochen und 6 Monaten Zeit einen solchen Antrag zu stellen. Allerdings kann der Schuldner solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, dem Mahnbescheid widersprechen (§ 694 Abs. 1 ZPO). Erst ein Vollstreckungsbescheid stellt einen vollstreckbaren Titel dar und  ermöglicht es dem Gläubiger, 30 Jahre lang seine Ansprüche, auch durch Zwangsvollstreckung, durchzusetzen. Ein Mahnbescheid ist nur ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Vollstreckungsbescheid.

Der Vollstreckungsbescheid wird nach seinem Erlass an den Schuldner zugestellt. Dieser hat nun erneut 2 Wochen Zeit zu reagieren.
Auch hier gibt es drei Möglichkeiten, entweder er

  • zahlt jetzt die Forderung
  • legt Einspruch ein oder
  • reagiert nicht.

Wenn der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, geht es auch hier, genau wie nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit einem normalen Gerichtsverfahren weiter. Hat der Schuldner gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt, wird dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (§ 694 Abs. 2 ZPO). Wenn der Schuldner nicht reagiert, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

Mehr davon?

Sie wollen etwas genauer wissen? Kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind sicher, dass wir Ihnen helfen können.

Sie können uns auch gerne anrufen unter +49 421 432 710 oder über unsere Chatfunktion anschreiben.

Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

Die Kosten für das Mahnverfahren, sowohl die Gerichtskosten als auch die Gebühren für einen Rechtsanwalt, sind abhängig vom Wert der offenen Forderung. Je höher die Forderung, desto höher sind auch die Kosten.

Gerichtskosten:

  • eine halbe Gebühr, mindestens 36,00 €

Rechtsanwaltsgebühren:

  • für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
    • eine volle Gebühr, bei Streitwert bis 500,00 €: 49,00 €
      Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, höchstens aber 20,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer
  • für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
    • eine weitere halbe Gebühr, bei Streitwert bis 500,00 €: 24,50 €
      Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, höchstens aber 20,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer

Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren werden in den Vollstreckungsbescheid mit aufgenommen und können somit gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

Kosten für das streitige Verfahren nach einem Widerspruch bzw. Einspruch

Geht das Verfahren nach Widerspruch oder Einspruch ins streitige Verfahren über, fallen die normalen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an.

Gerichtskosten:

  • 3,0-Gebühr, wobei die halbe Gebühr aus dem Mahnverfahren berücksichtigt wird, d.h. die Gerichtskosten betragen dann bei Streitwert bis 500,00 € zusätzlich 78,00 €

Rechtsanwaltsgebühren:

  • eine 1,3-Gebühr, wobei die volle Gebühr vom Mahnbescheid angerechnet wird, d.h. bei Streitwert bis 500,00 €: 14,70 €
  • unter Umständen noch eine 1,2-Terminsgebühr, falls eine mündliche Verhandlung angesetzt wird, bei Streitwert bis 500,00 €: 58,80 €
  • Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, höchstens aber 20,00 €
    zzgl. 19% Umsatzsteuer

Haben Sie offene Forderungen?

Schreiben Sie uns einfach. Gerne auch mit Terminwunsch.

Wir melden uns dann bei Ihnen.